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Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)

Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNO) am 10.12.1984 angenommen. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten Massnahmen zur Verhinderung und Ahndung von Folter zu ergreifen. Inhaftierte Personen sind vor Angriffen auf ihre körperliche und seelische Integrität zu schützen.

Das Übereinkommen

  • enthält das absolut geltende Folterverbot
  • enthält das Verbot, Personen in einen Staat auszuweisen, in dem sie mit grösster Wahrscheinlichkeit Opfer einer Folterhandlung werden (Non-Refoulement-Prinzip).
  • definiert Folter ausführlich
  • regelt die Bestrafung oder Auslieferung von Folterern
  • regelt Prävention und Aufklärung von Folterfällen

Ein Ausschuss überwacht die Umsetzung in den Vertragsstaaten. Diese müssen dem Ausschuss gegen Folter regelmässig Bericht erstatten. Ausserdem können sie erklären, dass sie die Zuständigkeit des Ausschusses für Beschwerden von Staaten oder Einzelpersonen anerkennen.

Gegenwärtig zählt das Antifolter-Übereinkommen 145 Mitgliedsstaaten. Die Schweiz trat ihm am 02.12.1986 bei und anerkennt sowohl das Staatenbeschwerde- als auch das Individualbeschwerdeverfahren.

Das am 18.12.2002 von der UNO-Generalversammlung verabschiedete Fakultativprotokoll zum Antifolter-Übereinkommen sieht vor, dass nationale und internationale Gremien Haftanstalten regelmässig besuchen und überprüfen. Es ist am 22.06.2006 in Kraft getreten und zählt 25 Mitgliedstaaten.