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Verbot von Streumunition

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Verbote und Beschränkung konventioneller Waffen

Das humanitäre Völkerrecht verbietet oder beschränkt den Einsatz konventioneller Waffen, um die Auswirkungen von Kriegen auf die Zivilbevölkerung zu mildern.

Aus dem Gewohnheitsrecht ergeben sich Vorschriften wie
• das Verbot von Waffen, die unterschiedslos wirken können
• das Verbot von Waffen, die unnötiges Leiden verursachen

Von zentraler Bedeutung ist das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen vom 10.10.1980. Neben dem allgemein gehaltenen Rahmenabkommen verbieten oder beschränken 3 Zusatzprotokolle den Einsatz bestimmter Waffen-Kategorien:

• Protokoll I über nicht entdeckbare Splitter
• Protokoll II über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen
• Protokoll III über Brandwaffen

Als dynamisches Instrument konzipiert, konnte das Übereinkommen der raschen Entwicklung der Waffentechnik und der Kriegsmethoden nach 1980 angepasst werden. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs erfolgte bisher anhand von 3 neuen Protokollen:

• Protokoll IV über Blindlaserwaffen(1995)
• Geändertes Protokoll II über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen (1996)
• Protokoll V über explosive Kriegsmunitionsrückstände (2003)

Neben den Vorschriften für das Verhalten im bewaffneten Konflikt sieht das Übereinkommen auch Massnahmen für den Zeitraum vor Beginn oder nach Einstellung der Kampfhandlungen vor. 2001 wurde die Geltung der Konvention auf innerstaatliche Konflikte ausgedehnt.

Die Schweiz hat das Rahmenübereinkommen und die 5 Protokolle ratifiziert. Sie beteiligt sich aktiv an der Arbeit von Regierungsexperten, die Vorschriften für weitere, noch nicht erfasste Waffengattungen prüfen.