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Regionales Konsularcenter Wien
c/o Schweizerische Botschaft
Kärntner Ring 12
1010 Wien/Österreich

E-mail:  vie.rkc@eda.admin.ch
Tel: +43 (0)1 795 05
Fax: +43 (0)1 795 05 21

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 Kontaktformular Helpline EDA
E-mail:  helpline@eda.admin.ch
Tel: +41 800 24 7 365
Fax: +41 (0)31 322 78 66

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Zivilstand für in Slowenien lebende SchweizerInnen

Geburt
Heirat
Vorbereitung der Ehe
Scheidung
Tod

Zivilstandsangelegenheiten sind zum Teil sehr komplex. Die auf dieser Seite abrufbaren Informationen beziehen sich auf Fälle mit schweizerisch-slowenischer Beteiligung. Ist eine dritte Staatsangehörigkeit betroffen (z. B. wenn Sie als Schweizerbürger eine Nicht-Slowenierin heiraten), können die Formalitäten anders verlaufen. Nehmen Sie in solchen Fällen Kontakt mit dem Regionalen Konsularcenter Wien auf.

Geburt

 

Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung

Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:

  • Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater Schweizer und/oder dessen Mutter Schweizerin ist.
  • Das Kind einer Schweizerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
  • Das unmündige ausländische Kind (geboren nach 01.01.2006), dessen schweizerischer Vater nicht mit der ausländischen Mutter verheiratet ist, unter der Bedingung, dass der Vater das Kind anerkannt hat (Vaterschaftanerkennung).

Für die Registrierung einer in Slowenien erfolgten Geburt eines Kindes benötigt das Regionale Konsularcenter:

  • Geburtsurkunde auf internationalem Formular ( Rojstni list) ausgestellt durch das Zivilstandsamt des Geburtsortes

Zusätzlich von dem slowenischen Elternteil, falls die Eltern nicht verheiratet sind:

  • Geburtsurkunde auf internationalem Formular (Rojstni list) , ausgestellt durch das Zivilstandsamt des Geburtsortes)
    Vaterschaftserklärung (Zapisnik o priznanju ocetovstva – Original) übersetzt und mit Apostille versehen
  • Wohnsitzbestätigung (Potrdilo o prebivanju)

Vor der Geburt des Kindes geschiedene oder verwitwete Personen müssen anstelle des Ledigkeitszeugnisses folgendes Dokument vorweisen: 

Falls geschieden

  • Beglaubigte Kopie des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk, übersetzt und durch das Bezirksgericht beglaubigt
  • Heiratsurkunde (porocni list) der letzten Ehe mit Anmerkung der gerichtlichen Auflösung der Ehe auf internationalem Formular

Falls verwitwet

  • Heiratsurkunde (porocni list) der letzten Ehe auf internationalem Formular
  • Todesurkunde (Izpisek iz maticne knjige umrlih) des verstorbenen Ehepartners auf internationalem Formular

Alle Dokumente sind im Original einzureichen (werden nicht retourniert) und dürfen nicht älter als 6 Monate sein.

Dokumente, die nicht auf internationalen Formularen (in mehreren Sprachen übersetzt) ausgestellt werden, müssen vom zuständigen Amt (Okrozno sodisce /Ministrstvo za pravodsodje) beglaubigt und mit einer Apostille versehen sein.

Alle Dokumente müssen entweder in Deutsch, Französisch oder Italienisch übersetzt sein.


Heirat


Um eine Ehe in der Schweiz eintragen zu lassen, benötigen wir folgende Dokumente:

  • Heiratsurkunde (Porocni list) auf internationalem Formular
    Zusätzlich von dem slowenischen Ehepartner:
    Geburtsurkunde auf internationalem Formular (Rojstni list ausgestellt durch Upravna Enota, Sektor za Upravne Notranje Zadeve)
  • Ledigkeitszeugnis (potrdilo o samskem stanu)
  • Wohnsitzbestätigung (potrdilo o prebivanju)

Vor der Heirat geschiedene oder verwitwete Personen müssen anstelle des Ledigkeitszeugnisses folgendes Dokument vorweisen: 

Falls geschieden

  • Beglaubigte Kopie des Scheidungsurteils (locitvena sodba) mit Rechtskraftvermerk, übersetzt und durch das Bezirksgericht beglaubigt
  • mit Anmerkung der gerichtlichen Auflösung der Ehe

Falls verwitwet

  • Heiratsurkunde auf internationalem Formular (porocni list) der letzten Ehe
  • Todesurkunde auf internationalem Formular (Izpisek iz maticne knjige umrlih) des verstorbenen Ehepartners

Alle Dokumente sind im Original einzureichen (werden nicht retourniert) und dürfen nicht älter als 6 Monate sein.

Dokumente, die nicht auf internationalen Formularen (in mehreren Sprachen übersetzt) ausgestellt werden, müssen vom zuständigen Amt (Okrozno sodisce /Ministrstvo za pravodsodje) beglaubigt und mit einer Apostille versehen sein.

Alle Dokumente müssen entweder in Deutsch, Französisch oder Italienisch übersetzt sein.


Vorbereitung der Ehe

Scheidung

Für die Registrierung einer in Slowenien ausgesprochenen Scheidung benötigt das Regionale Konsularcenter Wien: 

  • Beglaubigte Kopie des Scheidungsurteils (Locitvena sodba) mit Rechtskraftvermerk, übersetzt und durch das Bezirksgericht beglaubigt
  • Heiratsurkunde (Porocni list) der letzten Ehe mit Anmerkung der gerichtlichen Auflösung der Ehe auf internationalem Formular
  • Im Falle unmündiger Kinder: Original des Gerichtsurteils oder eine durch das Gericht beglaubigte Kopie mit Rechtskraftdatum betreffend Sorgerecht (falls nicht im Scheidungsurteil aufgeführt)
  • Für die schweizersiche Frau, eventuell eine Namenserklärung (siehe auch Bermerkung "Namensführung")
  • ggf. Adresseänderung

Alle Dokumente sind im Original einzureichen (werden nicht retourniert) und dürfen nicht älter als 6 Monate sein und müssen entweder in Deutsch, Französisch oder Italienisch übersetzt sein.

Dokumente, die nicht auf internationalen Formularen (in mehreren Sprachen übersetzt) ausgestellt werden, müssen vom zuständigen Amt (Okrozno sodisce /Ministrstvo za pravodsodje) beglaubigt und mit einer Apostille versehen sein. 

Namensführung:
Die Ehegattin/der Ehegatte, die/der ihren/seinen Namen geändert hat, behält den bei der Heirat erworbenen Familiennamen, sofern er nicht binnen einem Jahr nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber der Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamten erklärt, dass sie/er den angestammten Namen oder den Namen, den sie/er vor der Heirat trug, wieder führen wird.


Tod

Für die Registrierung eines in Slowenien eingetretenen Todesfalls (von einem Schweizer Bürger oder seines/ihres Ehegatten) benötigt das Regionale Konsularcenter: 

  • Todesurkunde (Izpisek iz maticne knjige umrlih) auf internationalem Formular
  • Schweizer Pass und/oder Identitätskarte zur Entwertung. Die Familienangehörigen können die Dokumente nach der Entwertung zurückerhalten
  • Adresse der Hinterbliebenen