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Zivilstand für in der Tschechischen Republik lebende SchweizerInnen
Zivilstandsangelegenheiten sind zum Teil sehr komplex. Die auf dieser Seite abrufbaren Informationen beziehen sich auf Fälle mit schweizerisch-tschechischer Beteiligung. Ist eine dritte Staatsangehörigkeit betroffen (z. B. wenn Sie als Schweizerbürger eine Nicht-Tschechin heiraten), können die Formalitäten anders verlaufen. Nehmen Sie in solchen Fällen Kontakt mit dem Regionalen Konsularcenter Wien auf.
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung
Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
- Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater Schweizer und/oder dessen Mutter Schweizerin ist.
- Das Kind einer Schweizerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
- Das unmündige ausländische Kind (geboren nach 01.01.2006), dessen schweizerischer Vater nicht mit der ausländischen Mutter verheiratet ist, unter der Bedingung, dass der Vater das Kind anerkannt hat (Vaterschaftanerkennung).
Welche Dokumente müssen das Regionale Konsularcenter zugestellt werden
Verheiratete Eltern
- Original der Geburtsurkunde des Kindes (rodny list)
Nicht verheiratete Eltern
- Original der Geburtsurkunde des Kindes (rodny list)
- Original der Vaterschaftanerkennung (zapis o urceni otcovstvi)
- Geburtsurkunde der ausländischen Mutter oder des ausländischen Vaters
- Nachweis über die Nationalität des ausländischen Partners
- Zivilstand- und Wohnsitzbestätigung der Eltern zur Zeit der Geburt
Beachten Sie, dass die Zivilstandsurkunden (Geburtsschein, Eheschein, Todesschein) in der Tschechischen Republik beim zuständigen Zivilstandsamt (Matrika) bestellt werden können und mit der Apostille (vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik) versehen werden müssen.
Weitere Informationen
Die Urteile (Scheidungsurteil, Adoptionsurteil, usw.) müssen beim zuständigen Gericht bestellt und mit dem Rechtskraftsdatum, sowie mit dem Gerichtsstempel vorgelegt werden. Für deren Beglaubigung mit der Apostille ist das Justizministerium der Tschechischen Republik zuständig.
Weitere Informationen
Alle Dokumente sind im Original einzureichen und dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Alle tschechischen Urkunden müssen mit Apostille beglaubigt und entweder in Deutsch, Französisch oder Italienisch übersetzt sein. Das Konsularcenter überprüft und beglaubigt die Urkunden und leitet diese via Bern - Eidgenössisches Amt für Zivilstandswesen - an die Heimatgemeinde in der Schweiz zur Eintragung weiter. Die Urkunden sind für die Behörden in der Schweiz bestimmt und werden nicht zurückgegeben.
Eintragung der in Tschechien erfolgten Eheschliessung in der Schweiz
Welche Dokumente müssen dem Regionalen Konsularcenter zugestellt werden:
Wenn die Formalitäten für die Vorbereitung der Eheschliessung in der Schweiz oder für die Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch den Regionalen Konsularcenter erledigt wurden:
- Heiratsurkunde (oddaci list)
Wenn KEINE Formalitäten für die Vorbereitung der Eheschliessung in der Schweiz oder für die Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch den Regionalen Konsularcenter erledigt wurden:
- Heiratsurkunde (oddaci list)
und
Dokumente betreffend den tschechischen Teil des Ehepaars :
- Geburtsurkunde (rodny list)
- ggf. Eheschein (oddaci list) vorh. ehe und Scheidungsurteil (rozvodovy rozsudek)
- ggf. Eheschein (oddaci list) vorh. ehe und Todesurkunde (umrtni list) der/des früheren Ehefrau/Ehemannes
- Zivilstands- und Wohnsitzbestätigung (vypis udaju z informacniho systemu o trvaleho pobytu a o osobnim stavu)
- gültiges Reisedokument
Bei all diesen Dokumenten muss es sich um Originale handeln.
Abgesehen von den Reisedokumenten dürfen die Urkunden nicht älter als 6 Monate sein; zudem sind diese für die Schweiz bestimmt und werden nicht zurückgegeben.
Beachten Sie, dass die Zivilstandsurkunden (Geburtsschein, Eheschein, Todesschein) in der Tschechischen Republik beim zuständigen Zivilstandsamt (Matrika) bestellt werden können und mit der Apostille (vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik) versehen werden müssen.
Weitere Informationen
Die Urteile (Scheidungsurteil, Adoptionsurteil, usw.) müssen beim zuständigen Gericht bestellt und mit dem Rechtskraftsdatum, sowie mit dem Gerichtsstempel vorgelegt werden. Für deren Beglaubigung mit der Apostille ist das Justizministerium der Tschechischen Republik zuständig.
Weitere Informationen
Alle Dokumente sind im Original einzureichen und dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Alle tschechischen Urkunden müssen mit Apostille beglaubigt und entweder in Deutsch, Französisch oder Italienisch übersetzt sein. Das Konsularcenter überprüft und beglaubigt die Urkunden und leitet diese via Bern - Eidgenössisches Amt für Zivilstandswesen - an die Heimatgemeinde in der Schweiz zur Eintragung weiter. Die Urkunden sind für die Behörden in der Schweiz bestimmt und werden nicht zurückgegeben.
Vorbereitung der Eheschliessung in der Tschechischen Republik
Die Eheschliessung in Tschechien wird in der Schweiz anerkannt. Die Schweizer Bürgerinnen und Bürger benötigen in der Regel dazu ein schweizerisches Ehefähigkeitszeugnis. Dieses kann über das Regionale Konsularcenter in Wien bestellt werden.
Merkblatt Eheschliessungen in Tschechien (pdf, 82 Kb)
Informační leták příprava sňatku (pdf, 52 Kb)
Vorbereitung der Eheschliessung in der Schweiz
Das Zivilstandsamt in der Schweiz ist zuständig für die Eheschliessung.
Merkblatt Ehevorbereitung in der Schweiz (pdf, 291 Kb)
Informační leták Vysvědčení o právní způsobilosti k uzavření manželství
(pdf, 488 Kb)
Beachten Sie, dass die Zivilstandsurkunden (Geburtsschein, Eheschein, Todesschein) in der Tschechischen Republik beim zuständigen Zivilstandsamt (Matrika) bestellt werden können und mit der Apostille (vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik) versehen werden müssen.
Weitere Informationen
Die Urteile (Scheidungsurteil, Adoptionsurteil, usw.) müssen beim zuständigen Gericht bestellt und mit dem Rechtskraftsdatum, sowie mit dem Gerichtsstempel vorgelegt werden. Für deren Beglaubigung mit der Apostille ist das Justizministerium der Tschechischen Republik zuständig.
Weitere Informationen
Alle Dokumente sind im Original einzureichen und dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Alle tschechischen Urkunden müssen mit Apostille beglaubigt und entweder in Deutsch, Französisch oder Italienisch übersetzt sein. Das Konsularcenter überprüft und beglaubigt die Urkunden und leitet diese via Bern - Eidgenössisches Amt für Zivilstandswesen - an die Heimatgemeinde in der Schweiz zur Eintragung weiter. Die Urkunden sind für die Behörden in der Schweiz bestimmt und werden nicht zurückgegeben.
Welche Dokumente müssen dem Regionalen Konsularcenter zugestellt werden:
- Original des Scheidungsurteils oder eine durch das Gericht beglaubigte Kopie mit dem Rechtskraftdatum versehen
- Im Falle unmündiger Kinder: Original des Gerichtsurteils oder eine durch das Gericht beglaubigte Kopie mit Rechtskraftdatum betreffend Sorgerecht (falls nicht im Scheidungsurteil aufgeführt)
- Für die schweizersiche Kundin, eventuell eine Namenserklärung (siehe auch Bermerkung "Namensführung")
- ggf. Adresseänderung
Beachten Sie, dass die Zivilstandsurkunden (Geburtsschein, Eheschein, Todesschein) in der Tschechischen Republik beim zuständigen Zivilstandsamt (Matrika) bestellt werden können und mit der Apostille (vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik) versehen werden müssen.
Die Urteile (Scheidungsurteil, Adoptionsurteil, usw.) müssen beim zuständigen Gericht bestellt und mit dem Rechtskraftsdatum, sowie mit dem Gerichtsstempel vorgelegt werden. Für deren Beglaubigung mit der Apostille ist das Justizministerium der Tschechischen Republik zuständig.
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Namensführung:
Die Ehegattin/der Ehegatte, die/der ihren/seinen Namen geändert hat, behält den bei der Heirat erworbenen Familiennamen, sofern er nicht binnen einem Jahr nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber der Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamten erklärt, dass sie/er den angestammten Namen oder den Namen, den sie/er vor der Heirat trug, wieder führen wird.
Alle Dokumente sind im Original einzureichen und dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Alle tschechischen Urkunden müssen mit Apostille beglaubigt und entweder in Deutsch, Französisch oder Italienisch übersetzt sein. Das Konsularcenter überprüft und beglaubigt die Urkunden und leitet diese via Bern - Eidgenössisches Amt für Zivilstandswesen - an die Heimatgemeinde in der Schweiz zur Eintragung weiter. Die Urkunden sind für die Behörden in der Schweiz bestimmt und werden nicht zurückgegeben.
Welche Dokumente müssen dem Regionalen Konsularcenter zugestellt werden:
- Todesurkunde (umrtni list)
- Schweizer Pass und/oder Identitätskarte zur Entwertung. Die Familienangehörigen können die Dokumente nach der Entwertung zurückerhalten
- Adresse der Hinterbliebenen
Beachten Sie, dass die Zivilstandsurkunden (Geburtsschein, Eheschein, Todesschein) in der Tschechischen Republik beim zuständigen Zivilstandsamt (Matrika) bestellt werden können und mit der Apostille (vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik) versehen werden müssen.
Weitere Informationen
Alle Dokumente sind im Original einzureichen und dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Alle tschechischen Urkunden müssen mit Apostille beglaubigt und entweder in Deutsch, Französisch oder Italienisch übersetzt sein. Das Konsularcenter überprüft und beglaubigt die Urkunden und leitet diese via Bern - Eidgenössisches Amt für Zivilstandswesen - an die Heimatgemeinde in der Schweiz zur Eintragung weiter. Die Urkunden sind für die Behörden in der Schweiz bestimmt und werden nicht zurückgegeben.
Um eine Partnerschaft in der Schweiz registrieren zu können, muss eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Eine im Ausland eingetragene Partnerschaft wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie den schweizerischen Rechtsprinzipien entspricht.
Die registrierte Partnerschaft in Tschechien wird in der Schweiz anerkannt.
Die Gebühren des Regionalen Konsularcenters und des schweizerischen Zivilstandsamtes werden als Vorschusszahlung bei Abgabe der Unterlagen einkassiert.
Vorbereitung der Registrierung der Partnerschaft in der Tschechischen Republik (Zeremonie in der Tschechischen Republik)
Das tschechische Recht ist massgebend und die tschechischen Behörden sind für die Beratung und Vorbereitung für die Registrierung der Partnerschaft zuständig.
Achten Sie darauf, dass alle Schweizer Urkunden, welche Sie für die Registrierung der Partnerschaft in Tschechien benötigen, mit der Apostille versehen sind.
Die in Tschechien registrierte Partnerschaft wird in der Schweiz anerkannt und muss dort ebenfalls eingetragen werden. Für die Übersetzung und Beglaubigung der Urkunden wenden Sie sich bitte an dieses Konsularcenter. Um zu wissen welche Dokumente benötigt werden siehe Kapitel "Eintragung der Registrierung der Partnerschaft".
Vorbereitung der Registrierung der Partnerschaft in der Schweiz (Zeremonie in der Schweiz)
Das Zivilstandsamt in der Schweiz ist zuständig für die Registrierung der Partnerschaft.
Bei Wohnsitz im Ausland sollen Sie die Unterlagen über das Regionale Konsularcenter einreichen.
Legen Sie das Datum der Registrierung der Partnerschaft erst nach Absprache mit dem zuständigen Zivilstandsamt fest. Ab Einreichung der vollständigen Unterlagen müssen Sie mit ca. 8 Wochen Bearbeitungszeit rechnen.
Die Gebühren des Regionalen Konsularcenters und des zuständigen schweizerischen Zivilstandsamtes werden als Vorschusszahlung bei Abgabe der Unterlagen einkassiert.
Benötigte Dokumente für die Vorbereitung der Registrierung der Partnerschaft
Die Partners oder die/der in Tschechien lebende Partnerin/Partner müssen/muss folgende Formulare persönlich am Schalter des Regionalen Konsularcenters in Wien unterschreiben (unter Vorlegung eines gültigen Reisedokumentes):
- Form. 0.34A-EgP: "Gesuch für die Eintragung einer Partnerschaft"
- Form. 035-EgP: "Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eintragung einer Partnerschaft"
Vorzuweisende Unterlagen (tschechische Partnerin/tschechischer Partner)
- Geburtsurkunde (rodny list)
- Zivilstands- und Wohnsitzbestätigung (vypis udaju z informacniho systemu o trvaleho pobytu a o osobnim stavu)
- ggf. Eheschein (oddaci list) der vorherigen Ehe und Scheidungsurteil (rozvodovy rozsudek)
- ggf. Eheschein (oddaci list) der vorherigen Ehe und Todesurkunde (umrtni list) der/des früheren Ehefrau/Ehemannes
- ggf. Urkunde der vorherigen registrierten Partnerschaft (doklad o registrovanem partnerstvi) und Bescheinigung der Auflösung der registrierten Partnerschaft (rozsudek)
- ggf. Urkunde der vorherigen registrierten Partnerschaft (doklad o registrovanem partnerstvi) und Todesurkunde (umrtni list) der/des früheren Partnerin/Partner
- gültiges tschechisches Reisedokument
Vorzuweisende Unterlagen (Schweizer Partnerin/Partner)
- gültiges Schweizer Reisedokument
- ggf. Immatrikulationsbestätigung (für die Immatrikulierten)
Bei all diesen Dokumenten muss es sich um Originale handeln.
Abgesehen von den Reisedokumenten dürfen die Urkunden nicht älter als 6 Monate sein; zudem sind diese für die Schweiz bestimmt und werden nicht zurückgegeben.
Eintragung der in Tschechien erfolgten Registrierung der Partnerschaft in der Schweiz
Nach der Registrierung der Partnerschaft in der Tschechischen Republik muss diese noch in der Schweiz eingetragen werden. Diese Formalität wird vom regionalen Konsularcenter in Wien erledigt. Dieses wird die Dokumente beglaubigen und die Schweiz übermittelen.
Vorzuweisende Unterlagen (tschechische/r Partnerin/Partner)
- Geburtsurkunde (rodny list)
- Zivilstands- und Wohnsitzbestätigung (vypis udaju z informacniho systemu o trvaleho pobytu a o osobnim stavu)
- ggf. Eheschein (oddaci list) der vorherigen Ehe und Scheidungsurteil (rozvodovy rozsudek)
- ggf. Eheschein (oddaci list) der vorherigen Ehe und Todesurkunde (umrtni list) der/des früheren Ehefrau/Ehemannes
- ggf. Urkunde der vorherigen registrierten Partnerschaft (doklad o registrovanem partnerstvi) und Bescheinigung der Auflösung der registrierten Partnerschaft (rozsudek)
- ggf. Urkunde der vorherigen registrierten Partnerschaft (doklad o registrovanem partnerstvi) und Todesurkunde (umrtni list) der/des früheren Partnerin/Partners
- gültiges tschechisches Reisedokument
Vorzuweisende Unterlagen (Schweizer Partnerin/Partner)
- gültiges Schweizer Reisedokument
Auflösung der Registrierung der Partnerschaft in der Tschechischen Republik
Eine in der Tschechischen Republik erfolgten Auflösung der registrierten Partnerschaft muss noch in die schweizerischen Register eingetragen werden.
Die Dokumente werden vom Konsularcenter beglaubigt, übersetzt und die Schweiz übermittelt.
Welche Dokumente müssen dem Regionalen Konsularcenter zugestellt werden:
- Original der Auflösung der registrierten Partnerschaft (rozsudek) oder eine durch das Gericht beglaubigte Kopie mit dem Rechtskraftskatum und mit dem Stempel des Gerichtes versehen
- ggf. Adresseänderung
Beachten Sie, dass die Zivilstandsurkunden (Geburtsschein, Eheschein, Todesschein) in der Tschechischen Republik beim zuständigen Zivilstandsamt (Matrika) bestellt werden können und mit der Apostille (vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik) versehen werden müssen.
Weitere Informationen
Die Urteile (Scheidungsurteil, Adoptionsurteil, usw.) müssen beim zuständigen Gericht bestellt und mit dem Rechtskraftsdatum, sowie mit dem Gerichtsstempel vorgelegt werden. Für deren Beglaubigung mit der Apostille ist das Justizministerium der Tschechischen Republik zuständig.
Weitere Informationen
Alle Dokumente sind im Original einzureichen und dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Alle tschechischen Urkunden müssen mit Apostille beglaubigt und entweder in Deutsch, Französisch oder Italienisch übersetzt sein. Das Konsularcenter überprüft und beglaubigt die Urkunden und leitet diese via Bern - Eidgenössisches Amt für Zivilstandswesen - an die Heimatgemeinde in der Schweiz zur Eintragung weiter. Die Urkunden sind für die Behörden in der Schweiz bestimmt und werden nicht zurückgegeben.
