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Über Western Union können Sie sich schnell Geld überweisen lassen. Die Überweisung aus der Schweiz nach Österreich, Ungarn, Kroatien, Slowenien, der Slowakei oder der Tschechischen Republik dauert nur einige Minuten.
Vorgehen
Ihre Ansprechperson in der Schweiz überweist Ihnen von einer Filiale der Western Union den gewünschten Betrag und füllt ein entsprechendes Formular aus. Für den erbrachten Service wird eine Gebühr verlangt. Gleichzeitig erhält der Überweisende eine Bestätigung mit einer MTCN-Kontrollnummer. Die Ansprechperson wird Sie über den Geldtransfer informieren und Sie können einige Minuten danach mit einem Identitätspapier bei den jeweiligen Ortschaften in Wien, Ungarn, Kroatien, Slowenien, in der Slowakei oder in der Tschechischen Republik den Geldbetrag abholen.
Western Union
Die Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandscheizer (SAS) unterstützt bedürftige Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und hilft im Notfall auch Schweizerinnen und Schweizern, die sich vorübergehend im Ausland befinden.
- Wer ist anspruchsberechtigt?
Artikel 5 des Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer sieht vor, dass Schweizer Bürgern, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates zu bestreiten vermögen, Fürsorgeleistungen gewährt werden können. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie Wohnsitz im Ausland haben oder sich seit mindestens drei Monaten im Ausland aufhalten.
Hauptformen der Unterstützung sind entweder die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Ort oder die Übernahme der Heimreisekosten in die Schweiz. Die Unterstützung soll den notwendigen Lebensbedarf decken und die Führung einer menschenwürdigen Existenz mit Teilnahme am Arbeits- und Sozialleben oder die Heimkehr in die Schweiz ermöglichen.
- Spezialfall Doppelbürger
Für Auslandschweizer, die noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, gelten besondere Regeln. Bedürftige Doppelbürger können auch Gesuche einreichen, werden in der Regel jedoch nicht unterstützt, wenn bei ihnen das ausländische Bürgerrecht vorherrscht.
- Rückerstattungspflicht
Sozialhilfeleistungen müssen zurückerstattet werden, wenn dies für die unterstützte Person zumutbar ist und sie sich wirtschaftlich soweit erholt hat, dass ein angemessener Lebensunterhalt gesichert scheint.
- Vorgehen
Wichtig ist, dass Sie sich vorgängig an den Sozialdienst des Aufenthalts- oder Wohnsitzstaates wenden und dort einen Antrag um Unterstützung stellen.
Verweigert der lokale Sozialdienst einen finanziellen Zuschuss oder ist dieser nicht ausreichend, kann subsidiär ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen bei dem Regionalen Konsularcenter Wien eingereicht werden. Dort erhalten Sie auch die für das Gesuch erforderlichen Formulare.
Das Regionale Konsularcenter muss zusätzlich abklären, ob unterhalts- oder unterstützungspflichtige Verwandte vorhanden sind. Das Gesuch wird vom Regionalen Konsularcenter geprüft, allenfalls ergänzt und mit einem zusätzlichen Bericht an die Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nach Bern weitergeleitet, welche über das Gesuch und den Umfang der Unterstützung entscheidet. Die Sozialhilfe wird immer für einen bestimmten Zeitraum erteilt.
Ein Auslandschweizer, der unmittelbar nach der Rückkehr in die Schweiz auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist, muss sich beim Sozialdienst der Wohnsitzgemeinde melden. Dieser Sozialdienst und nicht die Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ist für die Beurteilung des Gesuchs zuständig.
Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
